Satzung
des Vereins zur Erhaltung des Eiskellers der ehemaligen Victoriabrauerei Hildesheim e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Erhaltung des Eiskellers der ehemaligen Victoriabrauerei
Hildesheim". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name:
„Verein zur Erhaltung des Eiskellers der ehemaligen Victoriabrauerei Hildesheim e.V."
2) Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung
(§§ 51 ff AO 1977) und der Gemeinnützigkeitsverordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Erhaltung, die historische Wiederherstellung und die Pflege des
denkmalgeschützten Brauereieiskellers der ehemaligen Victoriabrauerei Hildesheim.
3) Der Verein erstrebt in der Absicht, das Interesse der Bevölkerung an der Geschichte ihres
Lebensraums und dessen Sozialgefüges zu fördern,
a) den Eiskeller entsprechend seiner historischen Funktionen, Brauerei-Lagerraum und
Luftschutzkeller, wieder herzustellen,
b) den denkmalgeschützten Brauereieiskeller der ehemaligen Victoriabrauerei Hildesheim zu
erhalten,
c) ihn der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
4) Der Verein erklärt sich - zur Überwindung rein nationaler Interessen - dem Gedanken der
Völkerverständigung verbunden. Eine rassistische und nationalistische Gesinnung wird abgelehnt.
5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.
6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen oder
Zahlungen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7) Bei Auflösung oder Aufheben des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an den Ortsrat Moritzberg-Weststadt, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder können werden
a) natürliche Personen
b) juristische Personen, Gesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Organisationen, die
bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Verein zur Erhaltung des Eiskellers der ehemaligen
Victoria Brauerei Hildesheim zu fördern.
2) Der Beitritt zu dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, die durch
Zustimmung des Vorstandes wirksam wird. Bei beschränkt Geschäftsfähigen - insbesondere
Minderjährigen - ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Gegen eine Ablehnung
des Beitrittes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher Mehrheit
endgültig entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur am Ende
des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zulässig ist. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen insbesondere Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
3) Verstößt ein Mitglied durch Handlungen oder Äußerungen in grober Weise gegen Sinn und Zweck
oder gegen die allgemein anerkannten Grundsätze und Ziele des Vereins, so kann es durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der
Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim
Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats
nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die
abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
a) Vorsitzenden
b) den 2 stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schriftführer
d) Schatzmeister
e) den 2 Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres
Vorstandsmitglied vertreten.
3) Der Vorstand kann weitere Fachbeisitzer berufen.
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
gewählt.
3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufgaben von Mitgliedern.
2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung herbeiführen.
3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein und leitet
die Sitzungen. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern müssen von ihm
Vorstandssitzungen einberufen werden. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden,
wenn es von mindestens einem Zehntel der Mitglieder gewünscht wird.
4) Der Kassierer ist für das Rechnungswesen des Vereins verantwortlich. Er erstattet dem Vorstand
sowie der ordentlichen Jahresmitgliederversammlung darüber Bericht. Der Mitgliederversammlung
ist der Jahresabschluss nach vorheriger Prüfung durch fachkundige Personen vorzulegen.
5) Der Schriftführer erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins, soweit sie nicht vom
Vorsitzenden geführt werden.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden einberufen. Es ist eine Einladungsfrist
von drei Tagen einzuhalten.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
§ 11 Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme.
2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung;
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbescheid des Vorstandes;
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
3) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht
dem Vorstand angehören.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
§ 13 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
2) Abstimmungen einschließlich Wahlen finden durch Handaufheben, auf Antrag auch geheim, statt.
3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln aller
Vereinsmitglieder.
5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen
den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das
von dem Vorsitzenden zu ziehende Los.
§ 14 Niederschrift
Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift erhält die Tagesordnung, die jeweils gestellten Anträge und die
Feststellung darüber, ob die Anträge angenommen oder abgelehnt wurden. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1) Im Falle einer Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und der
Ortsbürgermeister des Ortsrates Moritzberg, Bockfeld gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen etwas anderes beschließen.
2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16 Kooperationen
Der Verein erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Stadt Hildesheim.
Hildesheim, 31. Januar 2012